Rechtsprechung
   VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6692
VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90 (https://dejure.org/1992,6692)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.08.1992 - 11 UE 1927/90 (https://dejure.org/1992,6692)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. August 1992 - 11 UE 1927/90 (https://dejure.org/1992,6692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,6692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 3 NamÄndG
    Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens bei einem Stiefkind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90

    Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90
    Die Feststellung, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, setzt daher einen umfassenden Abwägungsvorgang voraus (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 - mit weiteren Nachweisen).

    An dieser grundsätzlichen Systematik zur Feststellung des wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 -) auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens (EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602 = DVBl. 1991, 485) festzuhalten, allerdings mit der Maßgabe, daß daraus eine Verschiebung der Gewichte der - in den Abwägungsvorgang im Einzelfall einzubeziehenden - Belange folgt.

    Damit ist davon auszugehen, daß dem im Prinzip gegen eine Namensänderung sprechenden Interesse an einer kontinuierlichen Dokumentation der Abstammung als Unterfall der sozialen Ordnungsfunktion des Namens eine weitere Minderung seines abwägungsrelevanten Gewichts beizumessen ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 - sowie Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 -).

    Insoweit sind der vorzunehmenden Abwägung (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks) die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gegebenen Verhältnisse zugrunde zu legen.

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90
    Bei dem Begriff des "wichtigen Grundes" handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfange überprüft werden kann (vgl. insbesondere BVerwGE 67, 52).

    So vertritt das OVG Schleswig in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. November 1991 - 4 L 19/91 - (NJW 1992, 331 = FamRZ 1992, 346 ff.) die Auffassung, nach dem zuvor genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sei, sondern - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 67, 52) - bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes "förderlich" erscheine.

  • OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89

    Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind

    Auszug aus VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90
    Damit ist davon auszugehen, daß dem im Prinzip gegen eine Namensänderung sprechenden Interesse an einer kontinuierlichen Dokumentation der Abstammung als Unterfall der sozialen Ordnungsfunktion des Namens eine weitere Minderung seines abwägungsrelevanten Gewichts beizumessen ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 - sowie Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 -).

    Zu einer ähnlichen Schlußfolgerung gelangt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem bereits an anderer Stelle genannten Urteil vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 -, S. 10 des Urteilsumdrucks.

  • VGH Hessen, 07.11.1988 - 8 UE 3020/84

    Ausländischer Name reicht nicht

    Auszug aus VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90
    Der Namensänderung steht hier zunächst nicht entgegen, daß die Beigeladene neben der deutschen auch die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. auch Hess.VGH, Urteil vom 7. November 1988 - 8 UE 3020/84 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks).

    Der früher für das Namensrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. etwa Urteile vom 9. November 1981 - VIII OE 30/80 -, vom 7. November 1988 - 8 UE 3020/84 - und vom 26. März 1990 - 8 UE 2304/89 -).

  • VGH Hessen, 09.06.1986 - 8 OE 90/83
    Auszug aus VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90
    Für die rechtliche Beurteilung ist dabei maßgeblich, ob das Interesse an der begehrten Namensänderung schutzwürdig ist und die Gründe des jeweiligen Antragstellers für die erstrebte Namensänderung so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die aus Gründen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und aus sicherheitspolitischen Erwägungen in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts; vgl. etwa BVerwGE 31, 28 (33); BVerwG, FamRZ 1986, 52 f. = NJW 1986, 740 f. mit weiteren Nachweisen; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 f. sowie Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 -).

    Sie enthalten Maßstäbe für eine Namensänderung, schließen aber die Berücksichtigung anderer als der in ihnen genannten Gesichtspunkten bei der Entscheidung nicht aus (vgl. dazu OVG Koblenz, NJW 1986, 602; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 (628)).

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90
    An dieser grundsätzlichen Systematik zur Feststellung des wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 -) auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens (EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602 = DVBl. 1991, 485) festzuhalten, allerdings mit der Maßgabe, daß daraus eine Verschiebung der Gewichte der - in den Abwägungsvorgang im Einzelfall einzubeziehenden - Belange folgt.
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90
    Die fortdauernde Elternverantwortung des nicht sorgeberechtigten Elternteils wird dadurch dokumentiert, daß diesem Elternteil das Verkehrsrecht als "Restbestand des Personensorgerechts" erhalten bleibt, ihm ausnahmsweise das Recht der Vermögenssorge ganz oder teilweise übertragen werden kann (§ 1671 Abs. 4 BGB), er unterhaltspflichtig bleibt (§ 1601 BGB) und ihm - insbesondere - eine Art elterliche Reservestellung vorbehalten bleibt, die dazu führt, daß ihm bei Versagen oder Ausfall des anderen Elternteils die volle elterliche Sorge zuwachsen kann (vgl. § 1671 BGB in Verbindung mit § 1696 BGB sowie ferner §§ 1678 Abs. 2, 1680 und 1681 BGB; vgl. dazu ferner: BVerfGE 31, 194, 207 f. und BVerfGE 64, 180, 188).
  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90
    Die fortdauernde Elternverantwortung des nicht sorgeberechtigten Elternteils wird dadurch dokumentiert, daß diesem Elternteil das Verkehrsrecht als "Restbestand des Personensorgerechts" erhalten bleibt, ihm ausnahmsweise das Recht der Vermögenssorge ganz oder teilweise übertragen werden kann (§ 1671 Abs. 4 BGB), er unterhaltspflichtig bleibt (§ 1601 BGB) und ihm - insbesondere - eine Art elterliche Reservestellung vorbehalten bleibt, die dazu führt, daß ihm bei Versagen oder Ausfall des anderen Elternteils die volle elterliche Sorge zuwachsen kann (vgl. § 1671 BGB in Verbindung mit § 1696 BGB sowie ferner §§ 1678 Abs. 2, 1680 und 1681 BGB; vgl. dazu ferner: BVerfGE 31, 194, 207 f. und BVerfGE 64, 180, 188).
  • BVerwG, 29.09.1972 - VII C 77.70

    Antrag auf Namensänderung - Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer,

    Auszug aus VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90
    Diese Richtlinien sind bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 40, 353).
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90
    Für die rechtliche Beurteilung ist dabei maßgeblich, ob das Interesse an der begehrten Namensänderung schutzwürdig ist und die Gründe des jeweiligen Antragstellers für die erstrebte Namensänderung so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die aus Gründen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und aus sicherheitspolitischen Erwägungen in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts; vgl. etwa BVerwGE 31, 28 (33); BVerwG, FamRZ 1986, 52 f. = NJW 1986, 740 f. mit weiteren Nachweisen; Hess.VGH, FamRZ 1987, 627 f. sowie Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3311/88 -).
  • BVerwG, 25.04.1991 - 7 C 11.90

    Recht der Namensänderung - Wichtiger Grund - Beschlüsse im Umlaufverfahren -

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91

    Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl

  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von

  • VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88

    Zur Namensänderung des Familiennamens wegen Weiterführung eines

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 8 UE 2304/89

    Änderung des Stiefkindernamens - Sachaufklärung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1985 - 7 E 8/85

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

  • VGH Hessen, 09.11.1981 - VIII OE 30/80
  • VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 UE 3757/88

    Namensänderung bei einem minderjährigen Kind nach Wiederverheiratung eines

    Der Senat hat deshalb bereits mit Urteil vom 4. August 1992 -- 11 UE 1927/90 -- zum Ausdruck gebracht, daß im Rahmen des Abwägungsvorgangs das Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung als Unterfall der sozialen Ordnungsfunktion nicht mehr so hoch zu bewerten sei wie bisher.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht